Schenkung

Schenkung

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Schẹn|kung 〈f. 20; Rechtsw.〉 unentgeltl. Zuwendung aus dem eigenen Vermögen an jmdn.

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Schẹn|kung, die; -, -en (Rechtsspr.):
in Geld od. Sachwerten bestehende Zuwendung an jmdn.

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Schenkung,
 
gegenseitiger Vertrag (also kein einseitiges Rechtsgeschäft) mit dem Inhalt einer unentgeltlichen Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert (§§ 516-534 BGB). Der Grund der Zuwendung ist gleichgültig, die Art der Zuwendung vielfältig (z. B. Zinslosigkeit eines Darlehens, Erlass von Schulden). Die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung) bedarf keiner besonderen Form. Für das Schenkungsversprechen ist dagegen notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der eventuelle Formmangel wird geheilt, wenn die versprochene Leistung erbracht wird. Bei nachträglich eingetretener Verarmung kann der Schenker, wenn er seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, das Geschenk zurückfordern. Ferner kann er die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen, wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder einen seiner nahen Angehörigen eine schwere Verfehlung (z. B. körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigung) begangen hat. Beides gilt aber nicht für Anstandsschenkungen. Verlobte können die gegenseitigen Geschenke zurückverlangen, wenn die Eheschließung unterbleibt. Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Schenker in der Regel nur bei Arglist. - Schenkungen an Minderjährige bedürfen nur dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn sie rechtlich vorteilhaft sind, also das geschenkte Gut nicht mit Verpflichtungen behaftet ist (§§ 516, 107 BGB). - Eine Schenkung kann auch mit Auflagen verbunden sein. Schenkungen von Todes wegen (Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt) werden, wenn die Übergabe des geschenkten Gegenstandes nicht schon zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt, als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis behandelt, sodass eine solche Schenkung nur wirksam ist, wenn die erbrechtlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
 
Das österreichische Recht folgt gleichen Regeln, besonders hinsichtlich des rechtlichen Charakters einer Schenkung (§§ 938 ff. ABGB) und seiner Formbedürftigkeit (§ 1 Absatz 1 lit. d Notariatszwangsgesetz). - Nach schweizerischem Recht (Art. 239-252 OR) ist die Schenkung von Hand zu Hand formfrei gültig; das Schenkungsversprechen bedarf der Schriftform, bei Grundstücken und dinglichen Rechten der öffentlichen Beurkundung. Für eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, gelten die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Der Schenker ist dem Beschenkten nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung verantwortlich.
 
 
Die heutige Schenkung findet ihre Vorläuferin in der römisch-rechtlichen Donatio, die entweder durch unmittelbare Zuwendung oder durch Vertragsabschluss zustande kam.
 

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Schẹn|kung, die; -, -en (Rechtsspr.): in Geld od. Sachwerten bestehende Zuwendung an jmdn.: eine S. [an jmdn.] machen, beurkunden.

Universal-Lexikon. 2012.

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